sonstige Vergünstigungen
Freitische in den Mensen der Studentenwerke
Für bedürftige Studierende vergeben einige Studentenwerke auch Hilfeleistungen in Form von Mensa-Freitischen. Dafür werden Essensmarken ausgegeben. Die Bedingungen für die Vergabe sind durch das örtliche Studentenwerk zu erfahren.
Befreiung von Rundfunkgebühren
Seit 01.04.2005 ist eine Gebührenbefreiung nur noch nach Vorlage einer beglaubigten Kopie des aktuellen BAföG-Bescheids möglich. Informationen zu den Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren (GEZ) finden Sie unter:
www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenbefreiung/index.html
GEZ – Wer muss zahlen? (Stand: 1.1.2007)
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Gebühren nur für Rundfunkempfänger 5,52 €/mtl. (auch Radios in Handys/PDAs, internetfähige Handys/PDAs, Karten in PCs, internetfähige PCs) |
Gebühren für Rundfunk- und Fernsehgeräte 17,03 €/mtl. (auch fernsehfähige Handys/PDAs, internetfähige Handys/PDAs, Karten in PCs, internetfähige PCs) |
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Privatpersonen mit geringem Einkommen/Behinderungen (insbesondere Studierende, die BAföG erhalten) |
Antrag auf Befreiung an GEZ |
Antrag auf Befreiung an GEZ |
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Privatpersonen (auch alle Studierenden, die kein BAföG erhalten) |
Ja* |
Ja* |
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Gewerbetreibende (auch gewerbetreibende Studierende oder Rundfunk-/Fernsehgeräte der Studentenwerke) |
Ja* (neu ab 1.1.2007: zusätzliche Gebühren bei Mischnutzung privat-gewerblich) |
Ja* (neu ab 1.1.2007: zusätzliche Gebühren bei Mischnutzung privat-gewerblich) |
Konkrete Informationen nur bei http://www.gez.de
* Es kommt immer auf die potentielle Nutzungsfähigkeit der Geräte an, nicht auf die tatsächliche Nutzung! Die jeweilige Anzahl der Geräte ist i.d.R. egal (Ausnahme: mehrere Nutzungsorte: z.B. Kfz).
Antrag auf Befreiung: http://www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenbefreiung/index.html
Telefonsozialtarif
Informationen zu den Voraussetzungen für den Sozialtarif der Telekom finden Sie unter http://www.t-com.de/is-bin/INTERSHOP.enfinity/WFS/EKI-PK-Site/de_DE/-/EUR/ViewFAQTheme-Dispatch?selaction=direkteinstieg&FaqId=faq-1001867&itemLocator=faq&headerSelection=2
Familienversicherung, § 10 SGB V:
Studierende können sich über die Familienversicherung krankenversichern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
(§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V) -
über 25. Lebensjahr bei Ausbildungsverzögerung aufgrund von Wehr-/Zivildienst und diesen gleich gestellte Dienste
( § 10 Abs. 2 Nr. 3, 2. Halbsatz SGB V)
und unter 355 € Gesamteinkommen .
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V)
