Wohngeld
Für Studierende ist es nicht leicht, Wohngeld zu erhalten. Lesen Sie einen entscheidenden Auszug aus dem Wohngeldgesetz, den § 20 Absatz 2:
"Stehen allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder den §§ 59, 101 Abs. 3 oder § 104 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zu oder stünden ihnen diese Leistungen im Fall eines Antrages dem Grunde nach zu, besteht kein Wohngeldanspruch. Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. Ist Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in dem der Beginn der Ausbildung fällt, ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiterzuleisten; § 27 und § 28 bleiben unberührt." http://bundesrecht.juris.de/wogg/__20.html
Ein Antrag auf Wohngeld lohnt sich nur dann, wenn Sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG haben, und zwar wenn:
- die Ausbildung keine förderungsfähige Ausbildung nach dem BAföG ist (§ 2 BAföG).
- Sie die Leistungen von Begabtenförderungswerken erhalten (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG).
- für ein weiteres Zweit-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiums gemäß § 7 Abs. 2 BAföG die Voraussetzungen für eine Förderung nicht erfüllt sind.
- Sie ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund die Ausbildung abbrechen oder die Fachrichtung wechseln (§ 7 Abs. 3 BAföG).
- Sie Ausländer sind und nicht die Voraussetzungen des § 8 BAföG erfüllen.
- Sie die Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG überschreiten.
- die BAföG-Förderungshöchstdauer überschritten ist (§ 15 Abs. 2 BAföG) und die Voraussetzungen einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus (§ 15 Abs. 3 BAföG) oder für eine Hilfe zum Studienabschluss (§ 15 Abs. 3a BAföG) nicht erfüllt sind.
- Sie keinen Leistungsnachweis nach § 48 BAföG vorgelegt haben.
Wenn Sie jedoch deshalb kein BAföG erhalten, weil das Einkommen Ihrer Eltern/Ehegatten oder Ihr eigenes Einkommen/Vermögen zu hoch ist, sind Sie vom Wohngeld ausgeschlossen. Die Unterhaltspflicht Ihrer Eltern/Ehegatten tritt in diesem Fall ein.
Seit 1.1.2009, dem Zeitpunkt der Neuregelung des Wohngeldgesetzes, werden Mischhaushalte aus BAföG- und ALG II-Empfängern nicht mehr beim Wohngeld berücksichtigt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 WoGG).
Sofern Sie BAföG ausschließlich als Bankdarlehen erhalten, können Sie seit 1.1.2009 einen Wohngeldantrag stellen.
Hinweis: Einem Antrag auf Wohngeld muss immer ein Antrag auf BAföG vorausgehen. Der BAföG-Bescheid gilt als Nachweis gegenüber der Wohngeldbehörde. Die Feststellung, ob Sie dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG-Förderung haben oder nicht, trifft allein das zuständige Amt für Ausbildungsförderung an Ihrem Studienort.
Weitere Ratschläge und Hinweise zum Wohngeld finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung unter: www.bmvbs.de/Anlage/original_1065690/Wohngeld-2009-Ratschlaege-und-Hinweise.pdf
Wie der Mietzuschuss berechnet wird, hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung in den Wohngeldtabellen www.bmvbs.de/dokumente/-,302.1058769/Artikel/dokument.htm veröffentlicht.
