Ausbildungsunterhalt von den Eltern
Der Staat tritt in die Studienfinanzierung erst ein, wenn die Familie nach seiner Sicht finanziell nicht ausreichend leistungsfähig ist. Zunächst ist Studienfinanzierung Sache der Familie.
Eltern sind gemäß §§ 1601 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere § 1610 Abs. 2 BGB, auch gegenüber ihren volljährigen Kindern in Ausbildung unterhaltsverpflichtet. Aufgrund der Ausbildung der "Kinder" wird angenommen, dass sie nicht neben ihrer Ausbildung selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können (Bedürftigkeit der "Kinder"). Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.
In der Regel wird man sich nicht auf gesetzliche Grundlagen berufen, sofern die Familie intakt ist.
Höhe des Unterhalts
Die Rechtsprechung hat folgendes konkretisiert:
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Den Eltern wird ein angemessener Selbstbehalt für ihr eigenes Existenzminimum zugestanden. Die Oberlandesgerichte geben für die Höhe des Unterhalts Richtlinien und Tabellen als Empfehlung heraus. Die bekannteste, an der sich auch die anderen Oberlandesgerichte orientieren, ist die sogenannte "Düsseldorfer Tabelle" des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Seit dem 1.1.2008 gilt als Orientierungswert für ein volljähriges studierendes Kind, das nicht bei seinen Eltern wohnt, ein Regelbedarf in Höhe von 640 Euro/mtl. (ohne evtl. eigenen Krankenversicherungsbeitrag des Studierenden und ohne Studiengebühren).
Die unterhaltsrechtlichen Tabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Kammergerichts Berlin("Düsseldorfer Tabelle" und "Berliner Tabelle") finden Sie im Internet unter www.famrz.de (der Homepage der Zeitschrift für das gesamte Familienrecht "FamRZ").
Eine Übersicht über die Unterhaltsrichtsätze im Vergleich zu den BAföG-Förderungsbeträgen finden Sie als PDF-Datei hier.
Auch wenn die Tabellen nur für den jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirk als Orientierungshilfe bei der Festlegung der Unterhaltszahlungen dienen, haben sie Vorbildcharakter für die Unterhaltstabellen der anderen Oberlandesgerichtsbezirke in Deutschland. Bitte beachten Sie deshalb Änderungen in Ihrem Oberlandesgerichtsbezirk.
Nicht nur geringe eigene Einkünfte des Studierenden (z. B. aus eigener Erwerbstätigkeit) mindern allerdings entsprechend die Unterhaltspflicht der Eltern, weil insofern für diesen Teil die Bedürftigkeit des "Kindes" nicht mehr gegeben ist. Die Eltern können auch bestimmen, dass sie den Unterhalt statt in Form von Geld in Naturalien (Unterkunft und Nahrungsmittel) leisten wollen (§ 1612 Abs. 2 BGB). Diese Entscheidung kann auf Antrag des Kindes durch ein Gericht abgeändert werden.
Dauer der Unterhaltsleistung
Eine Altersgrenze existiert dabei nicht. Unterhalt wird in der Regel nur bis zum Abschluss einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung- auch für ein Hochschulstudium- geschuldet. Die Rechtsprechung hat auch Lösungen für sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle entwickelt. Die Entscheidung über die Art der Ausbildung hängt von der Neigung und Eignung des Auszubildenden ab, ist also weitgehend dessen Sache. Studienort- und Studienfachrichtungswechsel sind in begrenztem Umfang möglich, ohne dass der Unterhaltsanspruch untergeht. Allerdings können die Eltern von ihren "Kindern" Informationen und Nachweise über den Fortgang des Studiums verlangen. Die Studierenden müssen zügig und zielorientiert studieren. Dies ist im Hinblick auf die Dauer des Studiums wichtig. Die Obliegenheit der Studierenden "zügig und zielorientiert" besteht, um die Unterhaltsbelastungen der Eltern möglichst gering und kalkulierbar zu gestalten. Obliegenheitsverletzungen können den Unterhaltsanspruch schmälern oder entfallen lassen.
